Erlasse vom 02.11.2020 und 21.10.2020
Aufgrund der Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 16.12.2020 ist die Durchführung aller Gesellschaftsjagden (Veranstaltungen zur Jagdausübung) bis einschließlich zum 10. Januar 2021 nicht mehr zulässig. Dies betrifft auch die Bejagung von Schalenwild.
Für den Zeitraum bis 10. Januar 2021 ist die Jagdausübung im folgenden Umfang zulässig:
- Einzeljagd – ja
- Jagd in Begleitung – ja, mit Auflagen: Mit Personen aus dem eigenen oder einem weiteren Hausstand, jedoch maximal 4 Personen, da Gesellschaftsjagden nicht zulässig sind.
- Gesellschaftsjagd – generell nein.
- Gemeinschaftsansitz (auch mit Anrühren) – ja, mit Auflagen: sofern die Jäger sich telefonisch oder per Messenger abstimmen, einzeln anfahren und einzeln ansitzen. Wild anrühren, bergen, versorgen und abtransportieren sowie persönliche Treffen nach der Jagd ist nur mit Personen aus dem eigenen oder einem weiteren Hausstand, jedoch maximal 4 Personen, zulässig. Dabei darf es keine wechselnden Gruppenkonstellationen geben. Es muss sich wirklich insgesamt praktisch um eine gleichzeitige Einzeljagd handeln.
Bitte tragen Sie durch Beachtung der jetzt bis zum 10.01.2021 geltenden strikten Begrenzungen mit zu einer Eindämmung des aktuell sehr kritischen Infektionsgeschehen bei. Hier können und sollten gerade Jägerinnen und Jäger in unserer Gesellschaft auch eine Vorbildfunktion übernehmen.
Das NRW-Umweltministerium weist zudem darauf hin, dass Verstöße gegen die o.g. Personenbegrenzungen unmittelbar bußgeldpflichtig sind!
Die Bejagungsmöglichkeiten nach dem 10. Januar 2021 werden von der Entwicklung der Coronapandemie abhängen.