Dortmund, 25. März 2020 (LJV). In der gegenwärtigen Situation haben viele Kreisverwaltungsbehörden ihre Amtsräume für Publikumsverkehr geschlossen. Dennoch besteht die Notwendigkeit, den Jagdschein bis zum 31.3.2020 zu verlängern. Wichtige Hinweise hierzu gibt Rechtsanwalt und Vizepräsident des LJV NRW, Hans-Jürgen Thies MdB:
Die Ausübung der Jagd ohne dann gültigen Jagdschein über den 31.3. eines Jahres hinaus stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 BJG dar. Von der Verfolgung einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit kann die untere Jagdbehörde nach dem Opportunitätsprinzip in der gegenwärtigen Ausnahmesituation (Corona-Virus) freilich absehen.
Außerdem ist der Besitz der für die Jagd benötigten Munition an den Besitz eines gültigen Jagdscheines geknüpft (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 WaffG). Illegaler Munitionsbesitz kann eine Straftat nach dem WaffG darstellen und kann zur waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit führen!
Dies sind für sich schon zwei triftige Gründe für die rechtzeitige Verlängerung des Jagdscheins vor Beginn des neuen Jagdjahres.
Problematisch wird es aber auch für einen Jagdpächter. Dessen Jagdpachtvertrag erlischt gem. § 13 Satz 2 BJG unwiderruflich und automatisch, wenn der Jagdpächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgerecht, also bis zum 31.03., erfüllt hat. Die Voraussetzungen für die Jagdscheinerteilung sind, einen Antrag auf Jagdscheinerteilung/-verlängerung (kann formlos erfolgen) zu stellen und diesem den schriftlichen Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung sowie den Beleg über die Einzahlung der Jagdscheingebühr (35,- Euro Einjahresjagdschein, 50,- Euro Zweijahresjagdschein, 65,- Euro Dreijahresjagdschein) beizufügen.
Hat ein Jagdpächter bis zum 31.03. diese Voraussetzungen gegenüber der unteren Jagdbehörde erbracht bzw. nachgewiesen, dann hat er die Voraussetzungen für den neuen Jagdschein fristgemäß erfüllt. Verzögert sich dann die Verlängerung des Jagdscheines aus verwaltungsinternen Gründen bei der unteren Jagdbehörde, dann ist dies unschädlich, der Jagdpachtvertrag erlischt dann nicht.
In der gegenwärtigen Situation rät der LJV insbesondere allen betroffenen Jagdpächtern, deren Jagdscheine am 31.03.2020 ihre Gültigkeit verlieren, nun dringend der zuständige untern Jagdbehörde in einem an diese adressierten Briefumschlag einen
- formlosen Antrag mit Text nach folgendem Muster: „Hiermit beantrage ich die Verlängerung meines beigefügten Jagdscheines um 3 Jahre, Versicherungsnachweis und Zahlungsnachweis über die geleistete Jagdscheingebühr sind ebenfalls beigefügt. Datum/Unterschrift“ zusammen mit
- dem Jagdscheindokument
- dem Versicherungsnachweis
- und einem Überweisungsbeleg mit Verwendungszweck: „Gebühr Verlängerung Dreijahresjagdschein für Herrn XY“
zukommen zu lassen.
Fertigen Sie dringend vorher Fotokopien der Dokumente an und werfen Sie unter Zeugen bis zum 31.03. bei der Kreisverwaltung den Umschlag ein. Dies mag sperrig und umständlich erscheinen, dürfte aber wohl unter den gegebenen Umständen der sicherste Weg sein, die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines fristgerecht, also bis zum 31.03., zu erfüllen.
Hans-Jürgen Thies MdB
Vizepräsident des LJV NRW